Rechtliche Benennung von Bildern durch Berufsfotografen
Beschreibung
Tipp: Schöner Wohnen Wohnideen
Die Bild-Rechte eines Berufsfotografen:
Tipp: Schöner Wohnen Wohnideen
Ist ein Fotograf dazu verpflichtet unter bezahlten Fotos namentlich angeführt zu sein, wenn dieser von Auftrag Gebenden entsprechendes Entgelt erhalten hat und die Bilder auf einer Homepage veröffentlicht wurden, ohne Angabe des Fotografen, ob diese durch Ihn entstanden sind?
Laut Amtsgericht München (Az.: 142 C 11428/15), darf der Auftraggeber des Fotografen die Bilder des Fotografen nützen, da dieser dafür entgeltet wurde. Dessen Namensnennung wird allenfalls gefordert. Trifft dies nicht zu, kommt ein Schadensersatz zum Tragen.
Recht eines Berufsfotografen auf Namensnennung (Fallbeispiel)
Der Kläger war ein renommierter Fotograf der seine Spezialisierung in der Photographie von Hotels hatte. 2013 erfüllte dieser den Auftrag, ein Hotel in Friedrichshafen abzulichten. Das Honorar über dieses Projekt von 19 Fotos, betrug eine Summe von 1000 €. 13 Stück dieser Bilder wurden auf der Webpage dieses Hotels veröffentlicht und 6 Stück über Hotelplattformen verteilt und veröffentlicht, ohne jedoch den Fotografen namentlich in Zusammenhang mit den Fotos zu nennen. Der Fotograf reichte aus diesem Grunde eine Unterlassungsklage mit eine Schadensersatzforderung in Höhe von 960 € gegen das Hotel ein. Dieses sorgte für sofortige Ergänzung der Fotos mit dem Namen. Das Hotel weigerte sich jedoch, den Betrag zu bezahlen.
Verstoß gegen das Namensnennungsrecht
Aufgrund eines Entscheids durch das Amtsgericht München, wurde das Hotel zu einer Zahlung aufgefordert, denn dieses hatte gegen das Namensnennungsrecht verstoßen, indem es die Bilder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatte, ohne den Photographen als Urheber dieser Bilder anzugeben. Das Gesetz erlaubt dem Berufsfotographen die freie Bestimmung über seine Bilder und deren Verwendung unter seinem Namen. Das uneingeschränkte Nutzungsrecht, welches der Fotograph dem Kunden (Hotel) eingeräumt hat, schließt nicht das Recht auf Namennennung aus. Ein Beleg darüber, dass die Namensangabe von Fotographen unter den Fotos in der jeweiligen Branche unüblich sei, konnte durch das Hotel nicht erbracht werden.
Das Gerichtsurteil für den Berufsfotografen:
Der Fotograph (Kläger) bekam 650 Euro Schadensersatz für die 13 verwendeten Bilder. Richter: “Das Hotel hätte vor Verwendung der Bilder überprüfen bzw. sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne die Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen”.
Wer einen Fotografen bezahlt, darf die Bilder nutzen.
Eine außerordentliche Bedeutung kommt dem Namensnennungsrecht bei Berufsfotographen zu. Diese Gruppe an Fotographen hat ein erhöhtes Eigeninteresse daran mit den Fotos namentlich verbunden zu werden, aufgrund von Bestreben nach Werbung und Image für sich als Fotographen. Die Anführung des Fotographennamens direkt auf dem Foto wird nicht zwingend erfordert, die Platzierung muss jedoch so erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Bildes zur Person des Fotographen ermöglicht werden kann.
In einer rechtlichen Grauzone bewegt man sich dagegen als Hobbyfotograph. Tritt hier eine Namensunterlassung ein, wird das Schadensersatzrecht zu einem gerichtlichen Streitfall. Das Urteil einiger Gerichte in diesem Punkt, fällt meist zu Gunsten des Angeklagten aus, da sie keinen materiellen Schaden für den Hobbyfotographen sehen können – zumindest in diesen Fällen nicht, in denen diese Bilder unentgeltlich auf Fotoplattformen (wie beispielsweise Pixelio oder Fotolia) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht werden.
Wenn du auch dafür bist, dass die Rechte des Fotografen gewahrt bleiben, dann gehe bitte auf TEILEN.
Bilder: Fotolia/Yandex/Ramon/Kashibadze
Wir sind unabhängig und kritisch, weil Sie uns unterstützen:
Presseteam Austria
Verwendungszweck: Spende
IBAN: AT21 3947 9000 0002 6039
Einmalige oder fortlaufende Spende schon ab 2 Euro. Jeder Beitrag zählt!
Diese Website wird von Freiwilligen Journalisten befüllt und mit ihren Spenden finanziert. Finanzielle Beiträge auf unser Konto sind gerne willkommen:
Konto-Überweisung: Presseteam Austria
Verwendungszweck: Spende
IBAN: AT21 3947 9000 0002 6039
BIC: RZKTAT2K479
Schallschutzbilder und Sichtschutz für Büro, Ordination, Wohnraum und Objekteinrichtung
Ihre Weiterempfehlung?
Zusammenfassung:
5 stars | 0 | |
4 stars | 0 | |
3 stars | 0 | |
2 stars | 0 | |
1 stars | 0 |
Geben Sie bitte ganz unten auch ein Kommentar zur Firmenbewertung ab.